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   LG Dortmund, 17.03.2010 - 17 T 159/09   

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https://dejure.org/2010,18132
LG Dortmund, 17.03.2010 - 17 T 159/09 (https://dejure.org/2010,18132)
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.03.2010 - 17 T 159/09 (https://dejure.org/2010,18132)
LG Dortmund, Entscheidung vom 17. März 2010 - 17 T 159/09 (https://dejure.org/2010,18132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung bei nach dem 01.07.2007 anhängig gewordenen Wohnungseigentumssachen im Falle des Nichtvorliegens einer Geldforderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 18.02.2004 - 24 W 126/03

    Wohnungseigentum: Stimmrechtsübertragung auf den Wohnungskäufer als werdender

    Auszug aus LG Dortmund, 17.03.2010 - 17 T 159/09
    Selbst wenn die gesamte Jahresabrechnung oder der gesamte Wirtschaftsplan im Streit steht, bestimmt sich das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung grundsätzlich nicht nach dem Nennbetrag der in der Abrechnung oder dem Wirtschaftsplan als Ausgaben gestellten Kosten; vielmehr beträgt das Interesse lediglich einen Bruchteil hiervon, wobei bislang überwiegend ein Betrag von 20 % bis 25 % angenommen wurde (Suilmann aaO; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., WEG Anhang zu § 50 Rn. 20; KG NJW-RR 2004, 878; OLG Hamm NZM 2001, 549; BayObLG NZM 2001, 713, 714).
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus LG Dortmund, 17.03.2010 - 17 T 159/09
    Selbst wenn die gesamte Jahresabrechnung oder der gesamte Wirtschaftsplan im Streit steht, bestimmt sich das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung grundsätzlich nicht nach dem Nennbetrag der in der Abrechnung oder dem Wirtschaftsplan als Ausgaben gestellten Kosten; vielmehr beträgt das Interesse lediglich einen Bruchteil hiervon, wobei bislang überwiegend ein Betrag von 20 % bis 25 % angenommen wurde (Suilmann aaO; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., WEG Anhang zu § 50 Rn. 20; KG NJW-RR 2004, 878; OLG Hamm NZM 2001, 549; BayObLG NZM 2001, 713, 714).
  • BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 143/00

    Geschäftswert für ein Verfahren auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

    Auszug aus LG Dortmund, 17.03.2010 - 17 T 159/09
    Selbst wenn die gesamte Jahresabrechnung oder der gesamte Wirtschaftsplan im Streit steht, bestimmt sich das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung grundsätzlich nicht nach dem Nennbetrag der in der Abrechnung oder dem Wirtschaftsplan als Ausgaben gestellten Kosten; vielmehr beträgt das Interesse lediglich einen Bruchteil hiervon, wobei bislang überwiegend ein Betrag von 20 % bis 25 % angenommen wurde (Suilmann aaO; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., WEG Anhang zu § 50 Rn. 20; KG NJW-RR 2004, 878; OLG Hamm NZM 2001, 549; BayObLG NZM 2001, 713, 714).
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